StartBewaffnungSystem Sturmgewehr Bundeswehr – C.G. Haenel rügt gegen Ausschluss aus Vergabeverfahren

System Sturmgewehr Bundeswehr – C.G. Haenel rügt gegen Ausschluss aus Vergabeverfahren

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Der Thüringer Waffenhersteller C.G. Haenel hat seine Ankündigung wahr gemacht und juristische Schritte gegen den Ausschluss rund um die Vergabe des „Systems Sturmgewehr Bundeswehr“ eingeleitet. „Wir möchten Sie darüber informieren, dass unsere Anwälte heute beim BAAINBw eine Rüge eingereicht haben wegen des Ausschlusses von C.G. Haenel vom Vergabeverfahren“, teilte das Unternehmen heute mit.

Begründung der Rüge im Wortlaut

Vorwurf: Patentrechtsverletzung

  • Wie in dem durch C.G. Haenel vorgelegten Gutachten umfassend herausgearbeitet, fehlt es bereits an der behaupteten Patentverletzung. Die Sicherstellung der Over the beach-Fähigkeit in der von C.G. Haenel angebotenen Waffe MK556 erfolgt durch eine völlig andere technische Lösung zur Ableitung des eintretenden Wassers als das maßgebliche Patent von Heckler & Koch. Die Waffe MK556 verfügt über eine technisch innovative Neugestaltung im nach vorne gewandten Teil der Waffe, die das Heckler & Koch-Patent nicht kennt.
  • Im Übrigen ist das fälschlicherweise als verletzt angesehene Patent der Heckler & Koch jedenfalls nichtig. Die allein vorhandene Gasaustrittsöffnung im hinteren Teil der Waffe ist ein von der Firma Colt in den 1990er Jahren eingeführte und von vielen Herstellern unbeanstandet genutzter Standard.
  • Laut übereinstimmenden Medienberichten soll das BAAINBw ein drittes Gutachten zur Nichtigkeit eingeholt haben, in dem die Gutachter wohl ebenfalls von einer Nichtigkeit des Patentes ausgehen. Trotz Aufforderung wurden die Ergebnisse nicht mit C.G. Haenel geteilt. Das wäre aber für eine umfassende Stellungnahme zum angedrohten Ausschluss erforderlich gewesen. Es wurde uns gegenüber zudem nicht bestritten, dass besagtes Gutachten von der Nichtigkeit des Patents ausgeht. Folglich muss C.G. Haenel davon ausgehen, dass ein entsprechendes Gutachten tatsächlich existiert und dem BAAINBw die Nichtigkeit des Heckler & Koch Patents daher bekannt ist. Vor diesem Hintergrund ist ein Ausschluss von C.G. Haenel erst recht unbegründet.
  • Auch bezüglich des Magazins führt die vom BAAINBw behauptete Patentverletzung durch das Produkt eines Drittunternehmens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einem Ausschluss von C.G. Haenel vom Vergabeverfahren.

Vorwurf: Änderung der Vergabeunterlagen

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  • Den im Vorabinformationsschreiben erstmals erhobenen Vorwurf, C.G. Haenel habe im Nachgang an ihr Angebot die Vergabeunterlagen unzulässigerweise geändert, und müsse daher vom Verfahren ausgeschlossen werden, weisen wir entschieden zurück. Das Angebot von C.G. Haenel hat sämtliche zwingenden Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt. Der nunmehr vorgebrachte Ausschlussgrund erscheint konstruiert und dient allein der bemühten Aufrechterhaltung der bisherigen, rechtswidrigen Ausschlussentscheidung.
  • Wenn ein Angebot auszuschließen wäre, dann eindeutig das Angebot von Heckler & Koch. Heckler & Koch hat in ihrem Nachprüfungsantrag selbst eingestanden, von den Vergabeunterlagen abzuweichen. An dieser Stelle wird offenbar mit zweierlei Maß gemessen.

Ausschlussgründe Heckler & Koch

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  • Heckler & Koch hat sich unlauter verhalten, indem das Unternehmen über das gesamte Vergabeverfahren die angeblichen Patentverletzungen gezielt eingesetzt hat, um sich C.G. Haenels als Konkurrentin zu entledigen. Dass es Heckler & Koch in der Sache nie um die Verfolgung der behaupteten Patentrechte ging, wird schon daran deutlich, dass die angeblichen Rechte über Jahre hinweg nicht verfolgt wurden, um dann gezielt im Jahr 2018 – am Tag der Abgabe der Teilnahmeanträge – C.G. Haenel mit patentrechtlichen Vorwürfen hinsichtlich einer hier nicht relevanten Waffe (CR 223) abzumahnen. Mit der alleinigen Zielsetzung, dadurch geschaffene Rechtsunsicherheiten im Verfahren für sich auszunutzen.
  • Erst im Sommer bzw. Ende letzten Jahres und damit im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem angestrengten Nachprüfungsverfahren hat Heckler & Koch dann patentrechtliche Verfahren gegen C.G. Haenel angestrengt. Dieses Vorgehen verdeutlicht, dass es dem Unternehmen zu keinem Zeitpunkt um die Verfolgung vermeintlich bestehender Schutzrechte ging, sondern vielmehr deren gezielter Einsatz zur Stiftung von Verwirrung im Vordergrund stand.
  • Dieses Vorgehen hat Tradition: Heckler & Koch hat im Jahr 2005 schon einmal versucht, als unterlegene Bieterin eine Ausschreibung von 40.000 Pistolen für die Polizei dadurch zu untergraben, dass der Firma Walther angebliche Patentrechtsverletzungen vorgeworfen wurden. Das OLG Düsseldorf hat dieses Ansinnen bereits während des Vergabeverfahrens damals klar abgewiesen. Im Nachgang stellte dann ein Patentgericht die Nichtigkeit der behaupteten Patente fest, was – offenbar sogar nach dem Ergebnis des BAAINBw-Gutachtens zur Nichtigkeit – auch bei den hier behaupteten Patenten zu erwarten ist.

Der Rechtsweg im Vergabeverfahren

Der Rechtsweg beginnt mit der Rüge. Innerhalb von zehn Tagen nach seinem Bekanntwerden muss ein Fehler im Vergabeverfahren gerügt werden, diese hat Haenel heute fristgerecht eingereicht. Damit wird der Vergabestelle die Möglichkeit gegeben, den Fehler selbst zu beheben. Wenn die Vergabestelle der Rüge nicht folgt, ist damit die Voraussetzung für den zweiten Schritt zur Überprüfung der Vergabe gegeben.

Jetzt ist der Weg frei zur Einleitung des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer des Bundeskartellamtes in Bonn. Binnen 15 Tagen nach dem Bescheid über die Zurückweisung der Rüge ist der Antrag zur Aufnahme des Nachprüfungsverfahrens der Vergabekammer zuzuleiten. Die Kammer verschafft sich unverzüglich und zeitnah Einsicht in die Unterlagen und führt Gespräche mit den Betroffenen. Fünf Wochen nach Eingang des Antrags entscheidet die Vergabekammer und bestimmt die weitere Vorgehensweise. Wenn die Vergabekammer dem Antrag stattgibt, wird das Vergabeverfahren in den Zustand vor dem gerügten Sachverhalt zurückgesetzt.

Wenn das Nachprüfungsverfahren nicht den gewünschten Erfolg hatte, kann dagegen sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG), in diesem Fall das OLG Düsseldorf, eingelegt werden. Der Vergabesenat des OLG prüft die Sachverhalte erneut.

Die Zuschlagsperre bleibt erhalten, wenn zwischen der Entscheidung der Vergabekammer und dem Einlegen der Beschwerde weniger als vier Wochen vergangen sind. Beim OLG kommt die Beschwerde in den Geschäftsgang und wird nicht beschleunigt behandelt. Termine hängen vom Prozessvolumen des OLG und dem Fortgang der anderen Prozesse ab.

Es ist somit fraglich wann ein rechtswirksamer Vertragsschluss für die G36-Nachfolge geschlossen werden kann, bei Ausschöpfung des kompletten Rechtsweges könnte sich die Vergabe um Jahre hinauszögern.

Waldemar Geiger