StartBewaffnungJuristische Prüfschritte im Vergabeverfahren der Bundeswehr

Juristische Prüfschritte im Vergabeverfahren der Bundeswehr

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Bezugnehmend auf die Auswahlentscheidung des Bundesministeriums für Verteidigung zugunsten des thüringischen Waffenherstellers C. G. Haenel für die Nachfolge des G36 hat Bodo Koch, der Vorstandschef des unterlegenen Anbieters Heckler & Koch, die juristische Prüfung und Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten angekündigt.

Welche Schritte sind denkbar? Wie kann sich ein Anbieter, der im Vergabeverfahren der Bundeswehr nicht zum Zuge kam, wehren?

Rüge

Der Rechtsweg beginnt mit der Rüge. Innerhalb von zehn Tagen nach seinem Bekanntwerden muss ein Fehler im Vergabeverfahren gerügt werden. Damit wird der Vergabestelle die Möglichkeit gegeben, den Fehler selbst zu beheben. Wenn die Vergabestelle der Rüge nicht folgt, ist damit die Voraussetzung für den zweiten Schritt zur Überprüfung der Vergabe gegeben.

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Nachprüfungsverfahren

Jetzt ist der Weg frei zur Einleitung des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer des Bundeskartellamtes in Bonn. Binnen 15 Tagen nach dem Bescheid über die Zurückweisung der Rüge ist der Antrag zur Aufnahme des Nachprüfungsverfahrens der Vergabekammer zuzuleiten. Die Kammer verschafft sich unverzüglich und zeitnah Einsicht in die Unterlagen und führt Gespräche mit den Betroffenen. Fünf Wochen nach Eingang des Antrags entscheidet die Vergabekammer und bestimmt die weitere Vorgehensweise. Wenn die Vergabekammer dem Antrag stattgibt, wird das Vergabeverfahren in den Zustand vor dem gerügten Sachverhalt zurückgesetzt.

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Zwei Randbedingungen begleiten das Nachprüfungsverfahren: Der Antragsteller muss für die Kosten aufkommen, falls er unterliegt. Die Vergabestelle darf das Vergabeverfahren nicht fortführen und insbesondere keinen Zuschlag erteilen.

Beschwerde

Wenn das Nachprüfungsverfahren nicht den gewünschten Erfolg hatte, kann dagegen sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG), in diesem Fall das OLG Düsseldorf, eingelegt werden. Der Vergabesenat des OLG prüft die Sachverhalte erneut.

Die Zuschlagsperre bleibt erhalten, wenn zwischen der Entscheidung der Vergabekammer und dem Einlegen der Beschwerde weniger als vier Wochen vergangen sind. Das Kostenrisiko für den Antragsteller steigt, da beim OLG Anwaltszwang herrscht und eine Schadensersatzpflicht entstehen kann. Für die Vergabestelle – und letztlich für den Nutzer, der eine Leistung oder ein Produkt braucht – besonders unangenehm ist, dass für die Betroffenen das Verfahren zeitlich nicht zu planen ist. Beim OLG kommt die Beschwerde in den Geschäftsgang und wird nicht beschleunigt behandelt. Termine hängen vom Prozessvolumen des OLG und dem Fortgang der anderen Prozesse ab.

Terminlich noch schwieriger wird die Angelegenheit, wenn auch noch – als letzte Instanz – der Bundesgerichtshof eingeschaltet wird.

Gerhard Heiming