Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zwei Soldaten des Jagdkommando einen Waffenpass zugesprochen. Es hob damit eine abschlägige Entscheidung der zuständigen Landespolizeidirektion Niederösterreich auf.
Der Waffenpass Kategorie B gleicht dem deutschen Waffenschein und berechtigt zum Führen einer privaten Schusswaffe zu Zwecken der Selbstverteidigung. Wie österreichische Medien berichten, haben derzeit 45 Soldaten des Spezialkräfteverbandes eine solche Lizenz beantragt.
Die Jagdkommando-Soldaten begründen ihre Anträge mit einer erhöhten persönlichen Gefährdungslage. So hätten sie beispielsweise an der NATO-Mission in Afghanistan zur Ausbildung und Unterstützung der dortigen Sicherheitskräfte teilgenommen und müssten auch in der Heimat mit Racheakten durch Extremisten rechnen. Teilnehmer dieser NATO Mission seien bereits Ziele extremistischer Angriffe gewesen, unter anderem in Deutschland.
Waffenpässe erteilen in der Alpenrepublik die zuständigen Landespolizeidirektionen. Da es sich um Ermessensentscheidungen handelt, haben die zuständigen Behörden in den letzten Jahren die Anträge in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich beschieden.
Nicht zuletzt deshalb war in Österreich eine Diskussion entbrannt, warum man zuverlässigen und sachkundigen Staatsbürgern das Recht, eine Waffe zur Selbstverteidigung zu führen, nicht zugestehen solle – erst Recht, wenn es sich bei den Antragstellern um Elitesoldaten handelt, die für die den Staat in gefahrvollen Auslandseinsätzen den Kopf hinhalten und die auch in der Heimat damit rechnen müssen, Zielobjekt extremistischer Vergeltungsmaßnahmen zu werden.
In seiner Entscheidung nannte das Gericht die abschlägige Entscheidung der Landespolizeidirektion Niederösterreich „lebensfremd“. Dies um so mehr, da das geltende österreichische Waffenrecht auch den sicherlich weniger intensiv an Schusswaffen ausgebildeten Angehörigen der Polizei, Militärpolizei und Justizwache Waffenpässe der Kategorie B zubillige.
Von dem Urteil erhoffen sich die Jagdkommando-Soldaten eine Signalwirkung auf die anderen anhängigen Entscheidungen.
Eine ähnliche Entscheidung hatte es jüngst auch in Deutschland gegeben. Hier hob im August 2020 die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden eine Entscheidung des Polizeipräsidiums Bielefeld auf. Diese hatte zuvor den Antrag eines KSK-Soldaten auf einen Waffenschein zum Führen einer privaten Schusswaffe zu Zwecken des Selbstschutzes abgelehnt. Anders als die zuständige Behörde folgte das Gericht der Argumentation des Soldaten, dass dieser durch die Teilnahme an Auslandseinsätzen identifizierbar und durch extremistische Anschläge gefährdet sei.