Seit dem gestrigen Donnerstag kommen zwei Hubschrauber des Typs CH-53 der Luftwaffe bei der Bekämpfung des aktuellen Waldbrandes im Müritz-Nationalpark zum Einsatz. Am 15. Juli beantragte der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Unterstützung von Seiten der Bundeswehr. Gegenstand war die Bereitstellung der Fähigkeit zur luftgestützten Brandbekämpfung. Nach Prüfung der Lage wurde der Antrag auf Amtshilfe der Bundeswehr zur Unterstützung der lokalen Feuerwehren bewilligt.
Die beiden CH-53 sollen den lokalen Behörden aus der Luft bei der Eindämmung der Flammen helfen. Die Koordination mit den lokalen Einsatzkräften sowie den Verantwortlichen des Nationalparks leistet das regional zuständige Kreisverbindungskommando (KVK) der Bundeswehr. Die Hubschrauber nehmen mit eigenen Außenlast-Wassertanks Löschwasser in umliegenden Seen auf und lassen dieses in von den zivilen Einsatzkräften bestimmten definierten Brandbereichen ab.
Brandbekämpfung durch CH-53 ist spezielle Fähigkeit der Bundeswehr
Nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes leistet die Bundeswehr auf Ersuchen anderer Behörden Amtshilfe, wenn diese ihre Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können. Diese Unterstützung beschränkt sich auf ergänzende Hilfe in Einzelfällen und schließt eine regelmäßige, auf Dauer angelegte, institutionalisierte Zusammenarbeit aus. Amtshilfe durch die Bundeswehr kommt vor allem dort zum Tragen, wo die Durchhaltefähigkeit ziviler Organisationen nicht durch eigene Kräfte und Mittel gewährleistet werden kann.
Auch wenn Kräfte und Fähigkeiten der Bundeswehr bei Gefahr für Leib und Leben kurzfristig und/oder in erheblichem Umfang benötigt werden, spezielle Fähigkeiten der Bundeswehr wie die Brandbekämpfung durch CH-53 das einzige und oft gleichzeitig auch letzte Mittel sind kommt Amtshilfe zum Tragen. Bei der Luftwaffe soll der Typ künftig durch die CH-47F Chinook abgelöst werden.
Ferner überprüft die Bundeswehr die rechtliche Zulässigkeit der beantragten Unterstützungsleistung. Zudem muss sie über die notwendigen Ressourcen verfügen. Das heißt: Ein Amtshilfeantrag kann auch abgelehnt werden, wenn die gewünschte Hilfeleistung die Auftragserfüllung der jeweiligen Dienststelle und somit die Bundeswehr in ihrer Einsatzfähigkeit beeinträchtigen würde.
Redaktion/sab











