Die Bundeswehr hat die Absicht, ihr zukünftiges Sturmgewehr, das HK416 A8, bei Heckler & Koch zu bestellen. Es muss nur noch abgewartet werden, dass der vom ausgeschlossenen Kontrahenten C.G. Haenel beschrittene Rechtsweg zu einem positiven Ergebnis für den öffentlichen Auftraggeber führt, bevor der ausgehandelte Vertrag den zuständigen Ausschüssen im Bundestag zur Billigung vorgelegt werden kann. Derzeit befindet sich der Vorgang vor der Vergabekammer in Bonn. Mit einer Entscheidung wird in den nächsten Wochen gerechnet. Nun könnte es neuen Klärungsbedarf in dieser Causa geben.
Anstoß für eine Prüfung durch die Bundeswehr wäre ein Schreiben des US-Herstellers Magpul Industries an Heckler & Koch (HK), welches auch der Bundeswehr zugeleitet wurde. Das amerikanische Unternehmen ist der Auffassung, dass das HK Gen3 Polymermagazin Patente von Magpul verletzt und hat bei HK angefragt, ob das angesprochene Magazin Bestandteil des HK-Angebots an die Bundeswehr sei.
Daraufhin hat HK eine externe, auf Patentrecht spezialisierte Anwaltskanzlei beauftragt, ein Gutachten zu erstellen, ob tatsächlich Patente von Magpul verletzt worden sind, wie ein HK-Sprecher gegenüber S&T bestätigte. Den Angaben von Heckler & Koch zufolge kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass keinerlei Verstöße vorliegen. Dieses externe Gutachten habe Heckler & Koch sowohl Magpul als auch dem Bund zur Verfügung gestellt, so der Sprecher weiter.
Das US-Unternehmen hat gegenüber S&T mitteilen lassen, dass es das Gutachten geprüft habe und weiterhin der Überzeugung sei, dass das HK Gen3 Polymermagazin gegen Magpuls Patente verstoße. Grund für diese Überzeugung sei das Ergebnis einer eigenen Überprüfung durch Fachanwälte. Das Unternehmen habe diese Auffassung sowohl Heckler & Koch als auch dem BMVg mitgeteilt. Zu weiteren Einzelheiten wollte man keine Stellung nehmen.
Es stehen hier also zwei gegenteilige Ansichten im Raum. Nun stellt sich die Frage, ob und in wie weit die Bundeswehr in diesem Sachverhalt tätig werden muss.
Vergaberechtliche Situation
Aus Sicht des Vergaberechtsexperten Daniel Soudry, Fachanwalt für Vergaberecht und Partner der Sozietät SOUDRY & SOUDRY Rechtsanwälte in Berlin, „kann aus dem Vergaberechte zwar keine Verpflichtung der Bundeswehr mehr für eine eigene Prüfung des Falles abgeleitet werden“. In solch einem Fall liege zwar ein begründeter Verdacht eines Patentrechtverstoßes vor. Allerdings habe das auch hier zuständige OLG Düsseldorf seine bisherige Rechtsprechung zur Prüfpflicht öffentlicher Auftraggeber jüngst relativiert.
Der Bund sei seiner Ansicht nach „gleichwohl gut beraten, hier frühzeitig tätig zu werden. Denn selbst wenn die Frage nicht mehr im Vergabeverfahren selbst geklärt werden müsse, sei der Vorwurf damit nicht aus der Welt. Setze sich der Patentrechtsinhaber erfolgreich gegen die Nutzung seines Patents zur Wehr, drohe unter Umständen sogar ein Produktionsstopp, so Soudry weiter.“
Prüft die Bundeswehr?
Neben dem Vergaberecht spielen in diesem Fall sicherlich auch politische Überlegungen eine wichtige Rolle für das weitere Vorgehen. Die gesamte Geschichte des Beschaffungsweges rund um die Nachfolge des G36 gilt nicht gerade als Paradebeispiel für einen reibungslos verlaufenen Beschaffungsprozess. Der Bund musste seine Entscheidung in dieser Causa mehrmals revidieren, vorher nicht erkannte potenzielle Patentrechtsverletzungen sollen vermutlich eine Rolle gespielt haben. Das ganze Vorhaben steht somit im Fokus der Politik und der Öffentlichkeit.
Gut informierten Kreisen zufolge soll es in Kürze eine Entscheidung dazu geben, wie das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) in diesem Fall weiter vorgehen will. Das BMVg stand für eine Stellungnahme zu diesem Sachverhalt bis zum Redaktionsschluss nicht zur Verfügung.
Nachtrag 26 April: Eine Sprecherin des BMVg konnte den Eingang eines Rechtsanwaltsschreibens an das Beschaffungsamt mittlerweile bestätigen, sich jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht zum Inhalt des Schreibens äußern. „Das BAAINBw prüft den Sachverhalt. Sobald ein Ergebnis vorliegt, werden wir das Parlament und die Öffentlichkeit, unter Einhaltung aller rechtlichen Aspekte, informieren“, so die Sprecherin des BMVg.
Es ist unklar, wie die Bundeswehr nun weiter vorgehen möchte. Offenbar ist auch ein Abbruch des gesamten Beschaffungsverfahrens nicht undenkbar. Schließlich wurde dies schon einmal geprüft.
Einem älteren Bericht des Spiegels zufolge berichtete die Ministerin vor Abgeordneten, dass sie bereits zum Amtsantritt bei ihren Fachleuten nachfragte, „ob die Bundeswehr zeitnah ein neues Sturmgewehr brauche“.
Diese beiden Vorhaben sollen einen Gesamtwert von rund 400 Millionen Euro haben und in Kombination mit dem neuen Sturmgewehr das neue Standardhandwaffensystem der Bundeswehr bilden.
Erarbeitung eines Plan B
Unabhängig von dieser aktuellen Wendung, werden gut informierten Kreisen zufolge von der Bundeswehr bereits seit geraumer Zeit Möglichkeiten geprüft, wie man im Falle eines Abbruchs der Sturmgewehrbeschaffung vorgehen könnte. Unabhängig von der Feststellung des BMVg, dass „den Soldatinnen und Soldaten mit dem Sturmgewehr G36 eine leistungsfähige Waffe zur Verfügung“ stehe, besteht Handlungsbedarf bei der Modernisierung der Bundeswehr-Ordonanzwaffe.
Die Waffen sind bereits lange in der Nutzung und entsprechen nicht mehr dem geforderten Stand der Technik. Nur Teile der heutigen G36-Nutzer sind nachtkampffähig – ein auf heutigen Gefechtsfeldern nicht hinnehmbarer Nachteil. Viele der Waffen sind stark beansprucht und müssen daher ersetzt werden oder werden bereits peu à peu ersetzt.
Die große Masse der G36-Sturmgewehre verfügt über keine MIL-STD 1913, STANAG-4694-Schienen oder andere Schnittstellen und ist somit nicht in der Lage zeitgemäße Optiken oder Optroniken aufzunehmen. Dies wäre erst nach einer Modifikation möglich.
Offenbar wird geprüft, welcher Anteil des G36-Bestandes auf welche Weise modernisiert werden müsste, damit die Truppe auch in Zukunft über ein adäquates Sturmgewehr verfügen kann. Entschieden ist dies bis jetzt offenbar nur für den Teil der G36, der für die Ausstattung der Reserve- und Heimatschutzkräfte notwendig ist.